Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

INNENAUSBAU · KÜCHEN · SANITÄR · BODENBELÄGE (WERKVERTRAG – SCHWEIZ)

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen:

Warenwerk
Rietstrasse 11
9437 Marbach SG
Schweiz

(nachfolgend „Unternehmer“)

und dem Auftraggeber im Bereich Innenausbau, Küchen, Sanitär sowie Bodenbelägen.

Abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind nur gültig, sofern sie schriftlich bestätigt wurden.

2. Vertragsabschluss

Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung oder Unterzeichnung der Offerte zustande.

Änderungen oder Zusatzleistungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

3. Leistungsumfang

Massgebend ist die schriftlich bestätigte Offerte.

Nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen sind nicht im Preis enthalten und werden zusätzlich verrechnet.

Technische Änderungen sowie materialbedingte Anpassungen bleiben vorbehalten, sofern sie für den Auftraggeber zumutbar sind.

4. Preise

Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) gemäss Offerte.

Preisänderungen aufgrund von:

  • Materialpreissteigerungen
  • Lieferantenanpassungen
  • Währungsschwankungen
  • unvorhersehbaren Zusatzarbeiten

bleiben vorbehalten.

5. Zahlungsbedingungen

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde:

  • 30 % Anzahlung bei Vertragsabschluss
  • 40 % während der Ausführung
  • 30 % bei Fertigstellung

Rechnungen sind innert 10 Tagen netto zahlbar.

Bei Zahlungsverzug ist Warenwerk berechtigt:

  • Arbeiten einzustellen
  • Lieferungen zurückzuhalten
  • Verzugszinsen gemäss Obligationenrecht zu verlangen
  • Mahn- und Inkassokosten weiterzuverrechnen
6. Ausführung und Termine

Termine sind Richtwerte, sofern nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart.

Verzögerungen aufgrund von:

  • Lieferengpässen
  • höherer Gewalt
  • bauseitigen Verzögerungen
  • fehlender Mitwirkung des Auftraggebers

begründen keinen Anspruch auf Schadenersatz.

7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt sicher, dass:

  • Baustelle frei zugänglich ist
  • Strom und Wasser verfügbar sind
  • bauliche Voraussetzungen erfüllt sind
  • notwendige Bewilligungen vorliegen

Mehrkosten aufgrund fehlender Voraussetzungen werden zusätzlich verrechnet.

8. Abnahme

Nach Fertigstellung erfolgt eine Abnahme.

Allfällige Mängel sind innert 5 Tagen schriftlich zu melden.

Unterbleibt die Mängelanzeige, gilt das Werk als genehmigt.

9. Gewährleistung

Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Schweizer Obligationenrechts.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind:

  • normale Abnutzung
  • unsachgemässe Nutzung
  • Schäden durch Dritte
  • Material, das vom Auftraggeber geliefert wurde
10. Haftung

Die Haftung von Warenwerk ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

Für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder Nutzungsausfall wird keine Haftung übernommen.

Die maximale Haftung ist auf den Auftragswert beschränkt.

11. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Warenwerk.

Warenwerk ist berechtigt, einen Eigentumsvorbehalt eintragen zu lassen.

12. Kündigung

Eine Kündigung durch den Auftraggeber nach Vertragsabschluss verpflichtet zur Vergütung:

  • der bereits erbrachten Leistungen
  • der bestellten Materialien
  • eines angemessenen Anteils für entgangenen Gewinn
13. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht.

Gerichtsstand ist Marbach SG, Schweiz.