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- Riedstrasse 11 CH-9437 Marbach SG Switzerland
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen:
Warenwerk
Rietstrasse 11
9437 Marbach SG
Schweiz
(nachfolgend „Unternehmer“)
und dem Auftraggeber im Bereich Innenausbau, Küchen, Sanitär sowie Bodenbelägen.
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind nur gültig, sofern sie schriftlich bestätigt wurden.
Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung oder Unterzeichnung der Offerte zustande.
Änderungen oder Zusatzleistungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
Massgebend ist die schriftlich bestätigte Offerte.
Nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen sind nicht im Preis enthalten und werden zusätzlich verrechnet.
Technische Änderungen sowie materialbedingte Anpassungen bleiben vorbehalten, sofern sie für den Auftraggeber zumutbar sind.
Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) gemäss Offerte.
Preisänderungen aufgrund von:
bleiben vorbehalten.
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde:
Rechnungen sind innert 10 Tagen netto zahlbar.
Bei Zahlungsverzug ist Warenwerk berechtigt:
Termine sind Richtwerte, sofern nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart.
Verzögerungen aufgrund von:
begründen keinen Anspruch auf Schadenersatz.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass:
Mehrkosten aufgrund fehlender Voraussetzungen werden zusätzlich verrechnet.
Nach Fertigstellung erfolgt eine Abnahme.
Allfällige Mängel sind innert 5 Tagen schriftlich zu melden.
Unterbleibt die Mängelanzeige, gilt das Werk als genehmigt.
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Schweizer Obligationenrechts.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind:
Die Haftung von Warenwerk ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
Für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder Nutzungsausfall wird keine Haftung übernommen.
Die maximale Haftung ist auf den Auftragswert beschränkt.
Gelieferte Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Warenwerk.
Warenwerk ist berechtigt, einen Eigentumsvorbehalt eintragen zu lassen.
Eine Kündigung durch den Auftraggeber nach Vertragsabschluss verpflichtet zur Vergütung:
Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht.
Gerichtsstand ist Marbach SG, Schweiz.