INNENAUSBAU · KÜCHEN · SANITÄR · BODENBELÄGE (WERKVERTRAG – SCHWEIZ)
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen:
Warenwerk
Rietstrasse 11
9437 Marbach SG
Schweiz
(nachfolgend „Unternehmer“)
und dem Auftraggeber im Bereich Innenausbau, Küchen, Sanitär sowie Bodenbelägen.
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind nur gültig, sofern sie schriftlich bestätigt wurden.
2. Vertragsabschluss
Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung oder Unterzeichnung der Offerte zustande.
Änderungen oder Zusatzleistungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
3. Leistungsumfang
Massgebend ist die schriftlich bestätigte Offerte.
Nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen sind nicht im Preis enthalten und werden zusätzlich verrechnet.
Technische Änderungen sowie materialbedingte Anpassungen bleiben vorbehalten, sofern sie für den Auftraggeber zumutbar sind.
4. Preise
Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) gemäss Offerte.
Preisänderungen aufgrund von:
- Materialpreissteigerungen
- Lieferantenanpassungen
- Währungsschwankungen
- unvorhersehbaren Zusatzarbeiten
bleiben vorbehalten.
5. Zahlungsbedingungen
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde:
- 30 % Anzahlung bei Vertragsabschluss
- 40 % während der Ausführung
- 30 % bei Fertigstellung
Rechnungen sind innert 10 Tagen netto zahlbar.
Bei Zahlungsverzug ist Warenwerk berechtigt:
- Arbeiten einzustellen
- Lieferungen zurückzuhalten
- Verzugszinsen gemäss Obligationenrecht zu verlangen
- Mahn- und Inkassokosten weiterzuverrechnen
6. Ausführung und Termine
Termine sind Richtwerte, sofern nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart.
Verzögerungen aufgrund von:
- Lieferengpässen
- höherer Gewalt
- bauseitigen Verzögerungen
- fehlender Mitwirkung des Auftraggebers
begründen keinen Anspruch auf Schadenersatz.
7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt sicher, dass:
- Baustelle frei zugänglich ist
- Strom und Wasser verfügbar sind
- bauliche Voraussetzungen erfüllt sind
- notwendige Bewilligungen vorliegen
Mehrkosten aufgrund fehlender Voraussetzungen werden zusätzlich verrechnet.
8. Abnahme
Nach Fertigstellung erfolgt eine Abnahme.
Allfällige Mängel sind innert 5 Tagen schriftlich zu melden.
Unterbleibt die Mängelanzeige, gilt das Werk als genehmigt.
9. Gewährleistung
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Schweizer Obligationenrechts.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind:
- normale Abnutzung
- unsachgemässe Nutzung
- Schäden durch Dritte
- Material, das vom Auftraggeber geliefert wurde
10. Haftung
Die Haftung von Warenwerk ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
Für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder Nutzungsausfall wird keine Haftung übernommen.
Die maximale Haftung ist auf den Auftragswert beschränkt.
11. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Warenwerk.
Warenwerk ist berechtigt, einen Eigentumsvorbehalt eintragen zu lassen.
12. Kündigung
Eine Kündigung durch den Auftraggeber nach Vertragsabschluss verpflichtet zur Vergütung:
- der bereits erbrachten Leistungen
- der bestellten Materialien
- eines angemessenen Anteils für entgangenen Gewinn
13. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht.
Gerichtsstand ist Marbach SG, Schweiz.