Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Warenwerk – Benjamin Djordjevic (Einzelfirma)
Riedstrasse 11, 9437 Marbach SG, Schweiz
(Gültig ab 2025)
1. Geltungsbereich und Einbezug
Diese AGB gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Dienstleistungen von Warenwerk. Entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn Warenwerk diesen schriftlich zugestimmt hat. Mit der Bestellung oder Auftragserteilung bestätigt der Kunde die Geltung dieser AGB. Diese AGB gelten für Geschäftskunden (B2B) und – soweit gesetzlich erforderlich – auch für Privatkunden (B2C). Zwingende gesetzliche Bestimmungen gehen vor.
2. Vertragsabschluss und Rangordnung
Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Warenwerk oder durch die Lieferung zustande. Reihenfolge der Geltung:
1. Individuelle schriftliche Vereinbarung
2. Angebot / Auftragsbestätigung von Warenwerk
3. Diese AGB
4. Technische Spezifikationen und Beilagen
Mündliche Abreden sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
3. Leistungen und Änderungen
Warenwerk handelt mit Waren aller Art und erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Einkauf, Prozessoptimierung, Produktionsplanung und -steuerung. Anfragen zu Änderungen, Anpassungen oder Ersatzlieferungen werden von Warenwerk nach eigenem Ermessen geprüft. Warenwerk behält sich das Recht vor, Änderungs- oder Ersatzwünsche ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden.
4. Preise, Zahlung und Verzug
Alle Preise verstehen sich in CHF, exklusive Mehrwertsteuer, Versand, Zoll und Nebenkosten, sofern nichts anderes vereinbart ist. Zahlungen sind 30 Tage netto ab Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlungsverzug ist Warenwerk berechtigt, Verzugszinsen von 5 % p. a. sowie Mahn- und Inkassokosten zu verrechnen und laufende Leistungen zurückzuhalten. Eine Verrechnung durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
5. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die gelieferte Ware Eigentum von Warenwerk. Warenwerk kann den Eigentumsvorbehalt im amtlichen Register eintragen lassen.
6. Lieferung, Gefahrübergang und Transport
Lieferbedingungen richten sich nach der jeweiligen Auftragsbestätigung oder vereinbarten Incoterms. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware dem Transporteur übergeben oder ab Lager versandt wird, sofern nicht Lieferung DDP vereinbart ist. Transportschäden sind unverzüglich dem Transporteur und Warenwerk zu melden.
7. Prüfpflicht und Mängelanzeige
B2B: Der Kunde hat die Ware sofort nach Erhalt zu prüfen. Offene Mängel sind innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt, verdeckte Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Entdeckung schriftlich zu melden. Nach Ablauf dieser Fristen gilt die Lieferung als genehmigt; spätere Ansprüche sind ausgeschlossen.
B2C: Konsumenten melden Mängel innerhalb einer angemessenen Frist nach Entdeckung. Gesetzliche Rechte bleiben gewahrt. Rücksendungen dürfen nur nach vorheriger RMA-Freigabe erfolgen. Unberechtigte Rücksendungen werden auf Kosten und Gefahr des Kunden retourniert.
8. Gewährleistung
Warenwerk ist nicht Hersteller, sondern Handels- und Dienstleistungspartner. Es gelten vorrangig die Gewährleistungsbedingungen des jeweiligen Herstellers oder Lieferanten.
B2B: Soweit gesetzlich zulässig, sind sämtliche Gewährleistungsansprüche dispositiv eingeschränkt. Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge beschränkt sich die Leistung von Warenwerk auf die Koordination der Abwicklung mit dem Hersteller oder Lieferanten. Art und Umfang der Abhilfe richten sich ausschliesslich nach deren Entscheid. Weitergehende Ansprüche gegen Warenwerk – insbesondere auf Wandelung, Preisminderung oder Schadenersatz – sind ausgeschlossen, soweit zwingendes Recht nicht entgegensteht.
B2C: Für Konsumenten gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen (2 Jahre ab Ablieferung; Occasionen 1 Jahr, wenn vor Vertrag vereinbart). Primäre Abhilfe ist Nachbesserung oder Ersatzlieferung; bei Fehlschlag stehen gesetzliche Rechte offen. Kein Gewährleistungsanspruch besteht bei unsachgemässer Verwendung, Änderungen, Abnutzung, fehlender Wartung oder mangelhafter Montage durch Dritte. Bei unbegründeten Reklamationen trägt der Kunde sämtliche Prüf- und Versandkosten.
9. Haftung
Warenwerk haftet unbeschränkt für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Personenschäden. Im Übrigen ist die Haftung – soweit gesetzlich zulässig – vollständig ausgeschlossen. Insbesondere haftet Warenwerk nicht für leichte Fahrlässigkeit, Lieferverzögerungen, nicht eingehaltene Liefertermine, indirekte Schäden, Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle oder Datenverluste. Bei B2B-Geschäften ist die Haftung von Warenwerk in jedem Fall auf 10 % des Nettoauftragswertes der betroffenen Lieferung oder Leistung beschränkt, höchstens jedoch auf CHF 2 000.– pro Schadensfall. Warenwerk darf Subunternehmer beiziehen und haftet nicht für deren leichte Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich zulässig. Die gesetzliche Produkthaftung bleibt vorbehalten.
10. Dienstleistungen (Beratung, Einkauf, Planung)
Beratungs-, Einkaufs- und Planungsleistungen erfolgen nach anerkannten Grundsätzen, jedoch ohne Erfolgsgarantie. Warenwerk schuldet die sorgfältige Ausführung, nicht das Erreichen bestimmter Resultate. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Nutzung und Umsetzung der Ergebnisse.
11. Rücknahme, Stornierung und Widerruf
Ein allgemeines Widerrufsrecht besteht nach Schweizer Recht nicht. Rücknahmen erfolgen nur nach schriftlicher Vereinbarung und in unbeschädigter Originalverpackung. Spezialanfertigungen und kundenspezifische Bestellungen sind von Rückgabe und Rücktritt ausgeschlossen. Nach Auftragseingang sind Stornierungen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Warenwerk möglich. Erfolgt eine Stornierung trotzdem, ist Warenwerk berechtigt, den vollen Auftragswert oder die bis dahin entstandenen Kosten (Einkauf, Logistik, Bearbeitung) zu verrechnen.
12. Datenschutz und Vertraulichkeit
Personendaten werden gemäss dem revidierten Schweizer Datenschutzgesetz verarbeitet und nur soweit verwendet, wie es zur Vertragserfüllung oder aufgrund gesetzlicher Pflichten notwendig ist. Geschäfts- und Kundendaten werden vertraulich behandelt; die Pflicht gilt über das Vertragsende hinaus.
13. Exportkontrolle und Compliance
Der Kunde verpflichtet sich, alle anwendbaren Export-, Zoll- und Sanktionsvorschriften einzuhalten. Warenwerk kann Lieferungen verweigern oder stornieren, wenn rechtliche oder sicherheitsrelevante Bedenken bestehen.
14. Höhere Gewalt
Bei Ereignissen ausserhalb der Kontrolle von Warenwerk (Naturkatastrophen, Krieg, Energieausfälle, Pandemien, behördliche Massnahmen usw.) entfällt die Leistungspflicht für die Dauer der Störung. Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
15. Rechte an Unterlagen und geistigem Eigentum
Alle Angebote, Zeichnungen, Berechnungen und Dokumentationen bleiben Eigentum von Warenwerk und dürfen ohne schriftliche Zustimmung nicht kopiert oder weitergegeben werden.
16. Abtretung und Übertragung
Rechte und Pflichten des Kunden dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung von Warenwerk abgetreten oder übertragen werden.
17. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand ist St. Gallen (SG), Schweiz. Bei Konsumenten gelten die zwingenden gesetzlichen Gerichtsstände.
18. Schlussbestimmungen
Wird eine Bestimmung dieser AGB für unwirksam erklärt, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.